
Darf ich als Mieterin oder Mieter überhaupt eine Alarmanlage in der Wohnung installieren? Muss die Verwaltung zustimmen, und was passiert beim Auszug mit den Bohrlöchern? Dieser Ratgeber erklärt, was das Schweizer Mietrecht dazu sagt, was bei Kameras gilt und welche Technik sich für Wohnungen bewährt hat. Am Ende finden Sie eine Checkliste und eine Musterformulierung für die Anfrage an Ihre Vermieterschaft.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Funk-Alarmanlage, die ohne Eingriff in die Bausubstanz montiert und beim Auszug wieder mitgenommen wird, ist in einer Mietwohnung in der Regel unproblematisch. Informieren Sie die Verwaltung trotzdem vorab.
- Für Änderungen an der Mietsache, etwa neue Schlösser, Bohrungen in Tür- oder Fensterrahmen, Kabel oder eine Aussensirene, braucht es nach Art. 260a OR die schriftliche Zustimmung der Vermieterschaft.
- Kameras dürfen nur Ihren eigenen Wohnbereich erfassen. Treppenhaus, Hauseingang, Nachbarwohnungen und Trottoir sind ohne Einverständnis der Betroffenen tabu.
- Eine professionell installierte Anlage für eine 2- bis 4-Zimmer-Wohnung kostet als Richtwert rund CHF 1’500 bis 3’500.
Darf ich als Mieter eine Alarmanlage installieren?
Ja, grundsätzlich schon. Entscheidend ist, ob die Montage die Wohnung verändert. Das Obligationenrecht regelt das in Art. 260a OR: Mieterinnen und Mieter dürfen Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache nur vornehmen, wenn die Vermieterschaft schriftlich zugestimmt hat.
Eine moderne Funkanlage besteht aus einer Zentrale, einigen Meldern und einer Innensirene. Diese Geräte werden aufgestellt, geklebt oder mit wenigen kleinen Dübeln an der Wand befestigt, ähnlich wie ein Bild oder eine Lampe. Das gehört in aller Regel zum normalen Gebrauch der Wohnung. Anders sieht es aus, sobald Sie in die Bausubstanz eingreifen: Bohrungen in Tür- und Fensterrahmen, ein Zusatzschloss, ein neuer Schliesszylinder, verlegte Kabel, ein Anschluss ans Stromnetz oder eine Sirene an der Fassade. Dafür brauchen Sie die schriftliche Zustimmung.
Lesen Sie zuerst Ihren Mietvertrag und die Hausordnung. Manche Verträge regeln Bohrungen oder Installationen ausdrücklich. Und auch wenn keine Zustimmung nötig ist: Eine kurze Information an die Verwaltung schafft Klarheit und vermeidet Diskussionen bei der Wohnungsabgabe.
Was gilt beim Auszug?
Haben Sie Änderungen ohne Zustimmung vorgenommen, kann die Vermieterschaft verlangen, dass Sie den ursprünglichen Zustand auf Ihre Kosten wiederherstellen. Haben Sie die schriftliche Zustimmung erhalten, kann sie die Wiederherstellung nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde (Art. 260a Abs. 2 OR). Bringt Ihre Änderung bei Mietende einen erheblichen Mehrwert, etwa eine fest eingebaute Sicherheitstür, können Sie dafür eine Entschädigung verlangen (Art. 260a Abs. 3 OR).
Eine Funkanlage nehmen Sie beim Auszug einfach mit. Zurück bleiben höchstens einige Dübellöcher. Diese gelten als normale Abnutzung, wenn sie fachmännisch zugespachtelt und nicht zu zahlreich sind. Ist die Arbeit nicht fachgerecht, kann die Vermieterschaft die Kosten für die Korrektur verrechnen.
Muss die Vermieterschaft für Einbruchschutz sorgen?
Nur eingeschränkt. Die Wohnung wird so gemietet, wie sie ist. Eine Nachrüstung mit zusätzlicher Sicherheitstechnik können Mieterinnen und Mieter im Normalfall nicht verlangen. Die Vermieterschaft muss aber das Bestehende instand halten: Ist ein Schloss oder ein Fensterbeschlag defekt, melden Sie das der Verwaltung möglichst rasch. Wer Zusatzschutz möchte, kann ihn mit Zustimmung selbst finanzieren oder sich mit der Vermieterschaft über eine Kostenteilung einigen.
Checkliste: Was ist erlaubt, was braucht eine Zustimmung?
Die folgende Übersicht zeigt, wie die häufigsten Massnahmen in einer Mietwohnung einzuordnen sind. Sie gibt die übliche Praxis wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind immer Ihr Mietvertrag und die konkrete Situation.
| Massnahme | Einordnung | Hinweis |
|---|---|---|
| Funk-Zentrale, Bewegungsmelder, Innensirene (geklebt oder mit wenigen Dübeln an der Wand) | in der Regel ohne Zustimmung | Dübellöcher beim Auszug fachgerecht verschliessen |
| Magnetkontakte an Fenstern, Balkon- und Terrassentüren (geklebt) | in der Regel ohne Zustimmung | nicht in Fenster- oder Türrahmen bohren |
| Kontakt oder Erschütterungsmelder an der Wohnungstür, innen geklebt | in der Regel ohne Zustimmung | bei Bohrungen in Tür oder Zarge vorher fragen |
| Zusatzschloss, Panzerriegel, neuer Zylinder, Sicherheitstür | schriftliche Zustimmung nötig | Wiederherstellung und allfällige Entschädigung schriftlich regeln |
| Verkabelte Anlage, neue Leitungen, fester Anschluss ans Stromnetz | schriftliche Zustimmung nötig | Elektroarbeiten nur durch eine Fachperson |
| Aussensirene an Fassade oder Balkon | schriftliche Zustimmung nötig | je nach Gemeinde zusätzlich bewilligungspflichtig |
| Kamera in der Wohnung, die nur eigene Räume erfasst | erlaubt | Mitbewohnende und Besuch informieren, Mikrofon wenn möglich deaktivieren |
| Videotürklingel oder Kamera mit Blick ins Treppenhaus oder auf den Hauseingang | nur mit Zustimmung der Vermieterschaft und der Betroffenen | Allgemeinflächen betreffen alle Bewohnerinnen und Bewohner |
| Kamera auf Nachbarwohnung, Nachbarbalkon, Strasse oder Trottoir | nicht erlaubt | verletzt die Persönlichkeitsrechte Dritter |
Musterformulierung: So fragen Sie die Vermieterschaft an
Wenn Sie eine Zustimmung brauchen oder auf Nummer sicher gehen möchten, schreiben Sie der Verwaltung per E-Mail oder Brief. Wichtig ist, dass die Antwort schriftlich vorliegt und klärt, was beim Auszug mit der Installation geschieht. Sie können diesen Text anpassen:
Betreff: Einbau einer Alarmanlage in der Wohnung [Adresse, Stockwerk, Wohnungsnummer]
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich möchte meine Wohnung mit einer Funk-Alarmanlage sichern. Geplant sind eine Zentrale, [Anzahl] Bewegungsmelder, Kontakte an Wohnungstür, Fenstern und Balkontür sowie eine Innensirene. Die Geräte werden von einem Fachbetrieb montiert, ohne Kabel und ohne Anschluss ans Stromnetz. Für die Befestigung sind einzelne kleine Dübellöcher in Innenwänden vorgesehen. [Zusätzlich: Ich möchte ein Zusatzschloss an der Wohnungstür anbringen.]
Ich bitte Sie um Ihre schriftliche Zustimmung gemäss Art. 260a OR. Beim Auszug nehme ich die Anlage mit und verschliesse die Dübellöcher fachgerecht. Bitte bestätigen Sie mir, ob darüber hinaus Teile zurückgebaut werden müssen oder in der Wohnung verbleiben dürfen. Kameras sind nur innerhalb der Wohnung vorgesehen und erfassen weder das Treppenhaus noch andere Allgemeinflächen.
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
[Name, Telefon]
Sie sind unsicher, welche Komponenten Sie in der Anfrage nennen sollen? Wir planen die Anlage mit Ihnen und liefern die Angaben, die Ihre Verwaltung braucht. Kostenlose Sicherheitsberatung anfordern.
Kameras in der Mietwohnung: Was der Datenschutz erlaubt
Für Kameras gelten neben dem Mietrecht die Regeln zum Datenschutz. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hält fest, dass sich der Aufnahmebereich auf den eigenen Bereich beschränken muss. Weder Nachbargrundstücke noch der öffentliche Raum wie das Trottoir dürfen miterfasst werden. Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie tatsächlich gebraucht werden, laut EDÖB in der Regel 24 Stunden.
In einem Mehrfamilienhaus heisst das: Eine Kamera im eigenen Wohnzimmer ist zulässig, eine Kamera, die das Treppenhaus, den Lift oder den Hauseingang filmt, betrifft dagegen alle Bewohnerinnen und Bewohner. Das gilt auch für Videotürklingeln und digitale Türspione, die beim Klingeln oder bei Bewegung aufzeichnen. Selbst Vermieter dürfen Allgemeinflächen nicht beliebig überwachen: Das Bundesgericht hat 2016 entschieden, dass in einem Basler Mehrfamilienhaus Kameras entfernt werden mussten, weil sie den Eingangsbereich eines Mieters erfassten und Rückschlüsse auf dessen Privatleben zuliessen (Urteil 4A_576/2015).
Unsere Empfehlung: Setzen Sie in der Mietwohnung auf Bewegungsmelder mit Bildverifikation oder Innenkameras, die nur bei scharf geschalteter Anlage aufzeichnen. So sehen Sie bei einem Alarm, was los ist, ohne Ihren Alltag oder Ihre Nachbarn zu filmen.
Lohnt sich eine Funk-Alarmanlage für Mieter?


Für Mietwohnungen ist eine Funkanlage meist die naheliegende Wahl. Zentrale, Melder und Sirene kommunizieren verschlüsselt per Funk, es werden keine Kabel verlegt und keine Wände aufgespitzt. Die Vorteile für Mieterinnen und Mieter:
- Kaum Spuren: Melder werden geklebt oder mit wenigen Dübeln befestigt.
- Mitnehmbar: Bei einem Umzug bauen Sie die Anlage ab und lassen sie in der neuen Wohnung wieder einrichten. Weil jede Wohnung anders geschnitten ist, kommen dort eventuell Melder dazu oder fallen weg.
- Erweiterbar: Weitere Melder, etwa für Rauch oder Wasser, lassen sich später ergänzen.
- Schnell montiert: Die Montage dauert bei einer Wohnung meist nicht länger als einen Tag.
Zu beachten sind der regelmässige Batteriewechsel und die Qualität der Funktechnik: Gute Systeme überwachen die Funkverbindung und melden Störsender. Viele Melder lassen sich kleben. Für einen zuverlässigen Abreissschutz empfiehlt sich bei der Zentrale und bei Meldern mit Sabotagekontakt aber oft das Verschrauben. Wie eine Nachrüstung ohne Umbau in der Praxis abläuft, zeigt der Beitrag Alarmanlage nachrüsten ohne Umbauarbeiten. Welche Grenzen günstige Sets aus dem Handel haben, lesen Sie unter DIY-Alarmanlagen aus dem Baumarkt.
Welche Sicherheitstechnik eignet sich für eine Mietwohnung?
Wohnungen haben weniger Zugänge als ein Einfamilienhaus. Oft genügen deshalb wenige, gut platzierte Komponenten. Welche das sind, hängt vor allem vom Stockwerk ab.
Die Wohnungstür
In Mehrfamilienhäusern ist die Wohnungstür ein zentraler Zugang. Die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) hält in ihrer Broschüre «Riegel vor!» fest, dass sich Türen ohne Zusatzsicherungen ziemlich leicht aufhebeln lassen. Elektronisch sichern Sie die Tür mit einem Magnetkontakt, der das Öffnen meldet. Ein Erschütterungsmelder kann zusätzlich bereits den Aufbruchversuch erkennen, bevor die Tür offen ist. Mechanischen Zusatzschutz wie ein Zusatzschloss oder einen Panzerriegel sollten Sie mit der Vermieterschaft absprechen.
Erdgeschoss und Hochparterre
Im Erdgeschoss kommen Fenster, Balkon- und Terrassentüren als Zugänge dazu. Die SKP rät in ihrer Broschüre «Gegen Einbruch», ebenerdige und erkletterbare Fenster sowie Balkon- und Terrassentüren immer vollständig zu verschliessen, denn: «Gekippte Fenster sind offene Fenster.» Sinnvoll sind hier Magnetkontakte an allen erreichbaren Fenstern und Türen sowie Glasbruchmelder bei grossen Glasflächen.
Obergeschoss und Attika
In oberen Stockwerken steht meist die Wohnungstür im Vordergrund. Prüfen Sie aber, ob Balkone über Vordächer, Garagen, Gerüste oder Nachbarbalkone erreichbar sind. Bei Attikawohnungen ist die Dachterrasse oft ein unterschätzter Zugang.
Innenraum und Alarmierung
Ein Bewegungsmelder im Eingangsbereich oder Korridor erfasst Täter, die einen Zugang ohne Melder überwunden haben. Mit Katze oder Hund wählen Sie tierimmune Melder. Klären Sie zudem, wohin ein Alarm geht: Die SKP empfiehlt, einen Alarm für eine professionelle Intervention an eine Alarmempfangsstelle zu übermitteln, und das Smartphone nur als zusätzliche Information zu nutzen. Bei SECUR wählen Sie zwischen Alarmierung per App und einer Aufschaltung auf eine Wachgesellschaft rund um die Uhr. Was die Polizei sonst empfiehlt, lesen Sie im Beitrag Welche Alarmanlage empfiehlt die Polizei?
Einfache Massnahmen ohne Technik
- Haustür des Mehrfamilienhauses geschlossen halten und keine unbekannten Personen hineinlassen.
- Wohnungstür auch bei kurzer Abwesenheit verriegeln, nicht nur ins Schloss ziehen.
- Bei Abwesenheit Anwesenheit vortäuschen, etwa mit Zeitschaltuhren für das Licht. Mehr dazu im Beitrag über Dämmerungseinbrüche im Herbst.
- Defekte Schlösser oder Beschläge sofort der Verwaltung melden.
Was kostet eine Alarmanlage für die Wohnung?
Für eine professionell geplante und installierte Funkanlage in einer Wohnung mit 2 bis 4 Zimmern rechnen Sie als Richtwert mit rund CHF 1’500 bis 3’500. Der Preis hängt vor allem von der Anzahl Zugänge, dem Stockwerk und der gewünschten Alarmierung ab. Eine verbindliche Offerte gibt es nach der Besichtigung.
| Situation | Typische Ausstattung | Kostenrahmen |
|---|---|---|
| Wohnung im Obergeschoss | Zentrale, Kontakt an der Wohnungstür, Bewegungsmelder, Innensirene | eher unterer Bereich der Spanne |
| Wohnung im Erdgeschoss oder mit erreichbarem Balkon | zusätzlich Kontakte an Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, Glasbruchmelder | eher mittlerer bis oberer Bereich |
| Mit Bildverifikation und Aufschaltung auf eine Wachgesellschaft | Melder mit Kamera, Weiterleitung rund um die Uhr | oberer Bereich plus laufende Kosten |
Ein Abo ist bei SECUR keine Pflicht. Eine regelmässige Wartung empfehlen wir aber, damit Batterien, Melder und Übertragung zuverlässig funktionieren, siehe Wie oft muss man eine Alarmanlage warten lassen? Eine ausführliche Aufschlüsselung aller Posten finden Sie im Beitrag Was kostet eine Alarmanlage in der Schweiz? Unsere Lösungen und Pakete für Wohnungen zeigt die Seite Alarmanlage für die Wohnung.
Einbruch in der Mietwohnung: Wer zahlt was?
Bei einem Einbruch wird zwischen Gebäude und Hausrat unterschieden. Das Gebäude zu unterhalten und beschädigte Bauteile wie Türen, Fenster oder Balkontüren zu ersetzen, ist in der Mietwohnung grundsätzlich Sache der Eigentümerschaft. Für gestohlene oder beschädigte Möbel, Elektronik und Wertsachen kommt dagegen Ihre Hausratversicherung auf, sofern Sie eine abgeschlossen haben (Beobachter).
Achten Sie auf die Bedingungen Ihrer Police: Versicherungen unterscheiden zwischen Einbruchdiebstahl und einfachem Diebstahl, etwa wenn die Balkontür offen stand. Wer Türen und Fenster nicht verschliesst, riskiert Kürzungen. Einige Versicherer gewähren für Sicherheitsmassnahmen einen Prämiennachlass. Fragen Sie vor dem Kauf nach, welche Anforderungen Ihre Versicherung stellt.
Eigentumswohnung: Was im Stockwerkeigentum gilt
Besitzen Sie Ihre Wohnung im Stockwerkeigentum, brauchen Sie keine Zustimmung einer Vermieterschaft. Innerhalb Ihrer eigenen Räume sind Sie in der Ausgestaltung frei. Nach Art. 712a ZGB dürfen Sie aber gemeinschaftliche Bauteile nicht beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen. Eine Aussensirene an der Fassade, eine Kamera im Treppenhaus oder eine neue Wohnungstür können deshalb einen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft erfordern. Massgebend ist das Reglement Ihrer Gemeinschaft. Für Kameras gelten die gleichen Datenschutzregeln wie für Mieter.
So unterstützt Sie SECUR
SECUR ist seit 1985 als herstellerunabhängiger Fachbetrieb tätig. Wir beraten Sie kostenlos vor Ort, planen die Anlage passend zu Ihrer Wohnung und zu den Vorgaben Ihres Mietvertrags und setzen Funktechnik ein, die sich beim Auszug wieder mitnehmen lässt. Auf alle Komponenten gewähren wir 36 Monate Garantie.
Häufige Fragen zur Alarmanlage in der Mietwohnung
Darf ich als Mieter eine Alarmanlage installieren?
Ja. Eine Funkanlage, die ohne Eingriff in die Bausubstanz montiert wird, ist in der Regel ohne Zustimmung möglich. Für Bohrungen in Türen und Fensterrahmen, neue Schlösser, Kabel oder eine Aussensirene brauchen Sie nach Art. 260a OR die schriftliche Zustimmung der Vermieterschaft.
Kann ich eine Alarmanlage nachträglich in meine Wohnung einbauen?
Ja. Funkanlagen sind genau dafür gemacht. Sie brauchen keine Leerrohre und keine Kabel und lassen sich auch in Altbauwohnungen meist innerhalb eines Tages montieren.
Lohnt sich eine Funk-Alarmanlage für Mieter?
Für die meisten Mieterinnen und Mieter ja. Die Anlage hinterlässt kaum Spuren, lässt sich bei einem Umzug mitnehmen und später erweitern. Entscheidend ist eine zuverlässige, überwachte Funktechnik.
Muss ich die Alarmanlage beim Auszug abbauen?
Eine Funkanlage nehmen Sie mit und verschliessen die Dübellöcher fachgerecht. Für Einbauten mit schriftlicher Zustimmung kann die Vermieterschaft den Rückbau nur verlangen, wenn das schriftlich vereinbart wurde. Ohne Zustimmung kann sie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.
Darf ich eine Kamera an der Wohnungstür oder im Treppenhaus anbringen?
Nicht ohne Weiteres. Treppenhaus und Hauseingang sind Allgemeinflächen. Eine Kamera oder Videotürklingel, die diese Bereiche erfasst, ist nur mit Zustimmung der Vermieterschaft und der Betroffenen vertretbar. Innerhalb der eigenen Wohnung sind Kameras erlaubt.
Welche Sicherheitstechnik ist für eine Mietwohnung geeignet?
Bewährt haben sich eine Funkzentrale, ein Magnetkontakt und eventuell ein Erschütterungsmelder an der Wohnungstür, ein Bewegungsmelder im Eingangsbereich und eine Innensirene. Im Erdgeschoss kommen Kontakte an Fenstern und Balkontüren sowie Glasbruchmelder dazu.
Was kostet eine Alarmanlage für eine Wohnung?
Für eine professionell installierte Anlage in einer Wohnung mit 2 bis 4 Zimmern rechnen Sie als Richtwert mit rund CHF 1’500 bis 3’500. Hinzu kommen je nach Lösung Kosten für Wartung und Aufschaltung.
Muss die Vermieterschaft die Kosten übernehmen?
In der Regel nicht. Mieterinnen und Mieter können keine zusätzliche Sicherheitstechnik verlangen. Die Vermieterschaft muss aber bestehende Schlösser und Beschläge instand halten. Eine freiwillige Kostenbeteiligung können Sie natürlich anfragen.
Sie möchten wissen, welche Lösung zu Ihrer Wohnung und Ihrem Mietvertrag passt? Unsere Spezialisten beraten Sie kostenlos und unverbindlich vor Ort. Jetzt Beratung anfordern.